Konzipiert ist unsere Einrichtung gegenwärtig für vier junge Menschen mit intensivem Betreuungsbedarf, die einer familienanalogen Wohnform bedürfen. Das Konzept der Königsinsel zielt auf jungen Menschen, die eine kleine Gruppe im Rahmen eines Familiensystems benötigen, um sich und neue Beziehungen entwickeln zu können.

Der Schwerpunkt liegt insbesondere im Kontext der Bindungspädagogik. In der Regel ist die Unterbringung inkognito und für junge Menschen ausgelegt, die keinen weiteren Kontakt zur Herkunftsfamilie erfahren möchten.

Freie Plätze in der Königsinsel: keine

Grundsätzliche Ein- und Ausschluss Kriterien

Die einzelnen sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften unterscheiden sich hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung, Belastbarkeit, Spezialisierung… Die hier aufzunehmenden jungen Menschen sollen in der Regel bis zur Volljährigkeit aber u.U. auch weit darüber hinaus in die Familie integriert werden.

Somit sind allgemeine Kriterien z.B. hinsichtlich des Alters der jungen Menschen kaum festzulegen, sondern diese orientieren sich vor der Aufnahme an den Möglichkeiten in der jeweiligen SPLG. Die Zusammensetzung der aufgenommenen jungen Menschen berücksichtigt die biografischen Auswirkungen und Anforderungen der jungen Menschen. Dabei werden internalisierende und externalisierende Verhaltensweisen, Täter und Opferdynamiken, geschlechtsspezifische Auswirkungen und Bindungserfahrungen berücksichtigt.

Eine Unterbringung nach §35a ist im Einzelfall möglich, wenn die vorliegende seelische Behinderung nicht den Rahmen eines familienanalogen Settings sprengt. Die Stärken unserer Einrichtung liegen insbesondere im Kontext der Folgen von frühen Entwicklungstraumatisierungen. Zielgruppe sind in der Regel Mädchen und Jungen, die bei der Aufnahme zwischen 6 und 18 Jahre alt sind (begründete Ausnahmen sind möglich) und

Junge Menschen, die wegen der Schwere ihrer Störung nicht vorrangig in erzieherische Weise betreut werden können, markieren eine Grenze, die wir als Ausschlusskriterium definieren. Darunter fallen beispielsweise extrem psychische Störungen oder eine massiv verfestigte Delinquenz.

Die Maßnahme ist zudem nicht geeignet,